Aufgrund neuer rechtlicher Bestimmungen muss § 6 der Fachschaftssatzung geändert werden:
§ 6 Entsendung in den Studierendenrat (1) Der Fachschaftsrat entsendet auf Grundlage eines Vorschlags der Fachschaftsvollversammlung StuRa-Mitglieder für die Fachschaft. Stellvertretung ist möglich. (2) Die Amtszeit der Mitglieder und Stellvertreter*innen im StuRa beträgt ein Jahr. (3) Eine Person scheidet aus dem StuRa aus, wenn a. ihre Amtszeit endet oder, b. sie nicht mehr für einen der Studiengänge, welche die Studienfachschaft vertritt, immatrikuliert ist oder, c. sie zurücktritt oder d. durch Tod. (4) Im Falle des Ausscheidens eines StuRa-Mitglieds wird eine neue Person in den StuRa entsandt. (5) Kommt das StuRa-Mitglied seiner Berichtspflicht nicht nach, kann es vom Fachschaftsrat mit einfacher Mehrheit abberufen werden. (6) Eine geplante Abberufung muss in zwei Sitzungen des FSR beraten werden. Die abzuberufende Person muss zu der Sitzung eingeladen werden. (7) Die Studienfachschaft kann sich nach § 11 der Organisationssatzung der Studierendenschaft mit anderen Studienfachschaften zu einer Kooperation zusammenschließen.