Satzung

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Satzung der Studienfachschaft Politik am Institut für Politische Wissenschaft der Universität Heidelberg

Auf Grund von § 65 a Abs. 1 Landeshochschulgesetz vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1 ff.) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. November 2017 (GBl. S. 584) sowie durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. März 2018 (GBl. S. 85) in Verbindung mit § 17 Abs. 6 der Organisationssatzung der Verfassten Studierendenschaft vom 31. Mai 2013 (Mitteilungsblatt des Rektors vom 31. Mai 2013, S. 517 ff.), zuletzt geändert durch die Satzung vom 15. November 2016 (Mitteilungsblatt des Rektors vom 23. Februar 2017, S. 5 f.) hat der Studierendenrat am 6. Februar und 5. Juni 2018 die nachfolgende Fassung der Satzung der Studienfachschaft Politik beschlossen. Das Rektorat der Universität Heidelberg hat die Neufassung der Satzung der Studienfachschaft am 10. April 2019 genehmigt.


Mit den Änderungen vom 09.05.2023

Präambel

Wir, die Studienfachschaft Politik, vertreten die Interessen der Studierendenschaft und gestalten aktiv die Entwicklung des Instituts für Politische Wissenschaft (IPW) und der Fakultät für Wirtschafts und Sozialwissenschaften mit. Dabei streben wir nach der Einheit von Bildung, Lehre und Forschung und damit nach einem freien und selbstbestimmten Studium. Gleichzeitig stehen wir entschieden gegen alle Formen der Diskriminierung ein und sind uns unserer Verantwortung als elementarer Teil des Instituts und der Fakultät bewusst. Wir treten für Gleichberechtigung, Gleichbehandlung und demokratische Strukturen innerhalb der Fakultät ein.

§ 1 Allgemeines

(1) Sitz der Studienfachschaft Politik ist die Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg.

(2) Die Studienfachschaft Politik regelt ihre Angelegenheiten selbständig.

(3) Die Studienfachschaft Politik ist organisiert auf demokratischer, überparteilicher und überkonfessioneller Grundlage. Die Studienfachschaft vertritt die Studierenden ihres Faches oder ihrer Fächer und entscheidet insbesondere über fachspezifische Fragen und Anträge.

(4) Die Zugehörigkeit zur Studienfachschaft ergibt sich aus der Liste in Anhang B der Organisationssatzung der Verfassten Studierendenschaft der Universität Heidelberg.

(5) Das Engagement innerhalb der Studienfachschaft ist ehrenamtlich.

(6) Organe der Studienfachschaft sind die Fachschaftsvollversammlung und der Fachschaftsrat.

§ 2 Fachschaftsvollversammlung

(1) Die Fachschaftsvollversammlung ist das beschlussfassende Organ.

(2) Sie tagt öffentlich, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen.

(3) Rede-, antrags- und stimmberechtigt sind alle Angehörigen der Studienfachschaft.

(4) Die Fachschaftsvollversammlungen finden während der jeweiligen Vorlesungszeit mindestens vier Mal statt. Während der vorlesungsfreien Zeit können außerplanmäßige Fachschaftsvollversammlungen stattfinden.

(5) Der Fachschaftsvollversammlung sitzt eine Redeleitung vor, die zu Beginn einer jeden Sitzung von der Fachschaftsvollversammlung durch einfachen Beschluss festgelegt wird.

(6) Von jeder Fachschaftsvollversammlung ist ein Protokoll zu erstellen und in geeigneter Form durch den Fachschaftsrat öffentlich zugänglich zu machen. Der*die Protokollant*in wird zu Beginn jeder Fachschaftsvollversammlung durch die Redeleitung festgelegt.

(7) Die Fachschaftsvollversammlung wird vom Fachschaftsrat einberufen.

(8) Die Einberufung einer Fachschaftsvollversammlung muss mindestens 5 Tage vorher öffentlich und in geeigneter Weise ortsüblich bekannt gemacht werden. Für außerplanmäßige Vollversammlungen darf diese Einladungsfrist auf 48 Stunden verkürzt werden.

(9) Enthaltungen sind bei Abstimmungen grundsätzlich möglich.

(10) Ein einfacher Beschluss erlangt nur dann Gültigkeit, wenn sich bei der Abstimmung die einfache Mehrheit der anwesenden Teilnehmer*innen der Fachschaftsvollversammlung für diesen ausgesprochen hat.

(11) Ein doppelter Beschluss erlangt nur dann Gültigkeit, wenn sich bei der Abstimmung die einfache Mehrheit der anwesenden Teilnehmer*innen der Fachschaftsvollversammlung und zusätzlich die einfache Mehrheit der anwesenden Fachschaftsrät*innen für diesen ausgesprochen haben.

(12) Beschlüsse können auf Antrag von Teilnehmenden der Fachschaftsvollversammlung Politik durch geheime Abstimmung gefasst werden.

(13) Personenentscheidungen müssen durch geheime Wahl gefasst werden.

(14) Die gefassten Beschlüsse sind für die Mitglieder des Fachschaftsrats bindend.

(15) Fachschaftsvollversammlungen müssen unverzüglich vom Fachschaftsrat einberufen werden:
a. auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Fachschaftsrates oder
b. auf schriftlichen Antrag von 1 % der Mitglieder der Studienfachschaft.

§ 3 Fachschaftsrat

(1) Der Fachschaftsrat wird in allgemeiner, gleicher, freier, unmittelbarer und geheimer Wahl gewählt. Es findet Personenwahl statt.

(2) Alle Mitglieder der Studienfachschaft haben das aktive und passive Wahlrecht, mit Ausnahme der befristet Immatrikulierten nach § 60 Abs. 1 Satz 5 LHG.

(3) Der Fachschaftsrat umfasst mindestens drei Mitglieder. Sollten mehr als drei Kandidat*innen aufgestellt werden, so gilt, dass die Anzahl der zu besetzenden Sitze der Zahl der aufgestellten Kandidat*innen entspricht, aber maximal sieben beträgt.

(4) Die Amtszeit der Fachschaftsrät*innen beträgt ein Jahr.

(5) Eine Person scheidet aus dem Fachschaftsrat aus, wenn:
a. die Amtszeit endet,
b. sie nicht mehr für einen der Studiengänge, welche die Studienfachschaft vertritt, immatrikuliert ist,
c. sie zurücktritt oder
d. durch Tod.

(6) Im Falle des Ausscheidens eines Mitglieds des Fachschaftsrats rückt die Person mit der nachfolgenden Stimmenzahl in den Fachschaftsrat nach.

§ 4 Aufgaben und Ziele des Fachschaftsrats

(1) Der Fachschaftsrat vertritt die Interessen der Studienfachschaft und setzt die Beschlüsse der Fachschaftsvollversammlung um.

(2) Die Fachschaftsrät*innen
a. vertreten proaktiv die studentischen Interessen gegenüber dem Institut und der Fakultät.
b. gestalten und verbessern die Studienbedingungen durch die Mitarbeit in Hochschulgremien.
c. unterstützen und führen Studierende im ersten Fachsemester ein.
d. stellen eine Plattform zum Austausch von Informationen, Erfahrungen und Meinungen bereit.
e. verbessern die Studienqualität durch die Ausrichtung diverser Veranstaltungen.

§ 5 Aufgabenbereiche und Gremienmitglieder

(1) Zur Wahrnehmung der Studienfachschaftsaufgaben und Umsetzung der Ziele der Studienfachschaft Politik können Aufgabenbereiche eingerichtet werden.

(2) Die Fachschaftsvollversammlung bestimmt selbstverantwortlich verschiedene Aufgabenbereiche und Ressorts. Die Verantwortlichen für die jeweiligen Aufgabenbereiche und Ressorts werden von der Fachschaftsvollversammlung vorgeschlagen und durch den Fachschaftsrat gewählt.

(3) Der*die Verantwortliche für einen bestimmten Aufgabenbereich kann von seiner*ihrer Funktion entbunden werden, indem die Fachschaftsvollversammlung eine Person vorschlägt, die
durch den Fachschaftsrat gewählt wird.

(4) Die Fachschaftsvollversammlung entsendet selbständig Vertreter*innen in Institutsgremien und Kommissionen, soweit dort Mitglieder der Studienfachschaft auf Grund von sonstigen
Bestimmungen vertreten sein sollen. Die Mitglieder werden von der Fachschaftsvollversammlung
vorgeschlagen und durch den Fachschaftsrat gewählt.

(5) Jedes Gremienmitglied hat die Pflicht in den Gremien die studentischen Interessen zu vertreten und soll in der nächsten Fachschaftsvollversammlung nach der Gremiensitzung von dieser berichten und Entscheidungen darstellen, sofern gesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen.

(6) Gremienmitglieder können von ihren Aufgaben entbunden werden, indem in einer ordentlichen Versammlung die Fachschaftsvollversammlung eine Person vorschlägt, die durch den Fachschaftsrat gewählt wird.

§ 6 Kooperation und Stimmführung im StudierendenRat

(1) Der Fachschaftsrat entsendet auf Grundlage eines Vorschlags der Fachschaftsvollversammlung StuRaMitglieder für die Fachschaft. Stellvertretung ist möglich.

(2) Die Amtszeit der Mitglieder und Stellvertreter*innen im StuRa beträgt ein Jahr.

(3) Eine Person scheidet aus dem StuRa aus, wenn
a. ihre Amtszeit endet oder,

b. sie nicht mehr für einen der Studiengänge, welche die Studienfachschaft
vertritt, immatrikuliert ist oder,

c. sie zurücktritt oder

d. durch Tod.

(4) Im Falle des Ausscheidens eines StuRaMitglieds wird eine neue Person in den StuRa entsandt

(5) Kommt das StuRaMitglied seiner Berichtspflicht nicht nach, kann es vom
Fachschaftsrat mit einfacher Mehrheit abberufen werden.

(6) Eine geplante Abberufung muss in zwei Sitzungen des FSR beraten werden. Die abzuberufende Person muss zu der Sitzung eingeladen werden.

(7) Die Studienfachschaft kann sich nach § 11 der Organisationssatzung der
Studierendenschaft mit anderen Studienfachschaften zu einer Kooperation
zusammenschließen.

§ 7 Zeugnis

(1) Es können auf Antrag Zeugnisse für Mitglieder der Studienfachschaft Politik ausgestellt
werden, welche die Teilnahme an Fachschaftsvollversammlungen und Veranstaltungen der
Studienfachschaft Politik bescheinigen.

(2) Über die Vergabe und die Inhalte eines Zeugnisses entscheidet die
Fachschaftsvollversammlung durch doppelten Beschluss.

(3) Zeugnisse sollen jeweils zum 01. eines Monats beantragt werden.

§ 8 Finanzen

(1) Gelder, die der Studienfachschaft Politik zur Verfügung stehen, sollen der Finanzierung der
Arbeit der Studienfachschaft, der Verbesserung der Studiensituation am Institut für Politische
Wissenschaft und der Finanzierung von Veranstaltungen dienen.

(2) Die Finanzen der Studienfachschaft Politik werden von einem*einer oder zwei
Finanzverantwortlichen verwaltet. Diese*r ist Mitglied der Studienfachschaft Politik und wird in der
Fachschaftsvollversammlung zu Beginn jedes Semesters von dieser vorgeschlagen und durch den
Fachschaftsrat gewählt. Findet die Fachschaftsvollversammlung kein*e(n) Kandidat*in(nen), wird
diese Position durch mindestens ein Mitglied des Fachschaftsrats besetzt.

(3) Die Fachschaftsvollversammlung bestimmt aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit zwei
Kassenprüfer*innen. Die Kassenprüfung muss zum Ende der Amtszeit der*des
Finanzverantwortlichen erfolgen. Die Kassenprüfer*innen beantragen bei der
Fachschaftsvollversammlung die Entlastung des Finanzverantwortlichen.

(4) Alle Finanzentscheidungen werden in der Fachschaftsvollversammlung durch doppelten Beschluss gefasst. Jedes Mitglied der Studienfachschaft Politik hat Antragsrecht.

§ 9 Auslegung

(1) Über die Auslegung dieser Satzung entscheiden bei der Anwendung im Einzelfall die
Mitglieder des Fachschaftsrates.

(2) Über Verfahrensfragen, die diese Satzung nicht regelt, entscheiden die anwesenden
Mitglieder des Fachschaftsrates durch Beschluss mit einfacher Mehrheit.

§ 10 Änderung der Satzung

(1) Anträge auf Änderung der Satzung im Namen der Fachschaft sind im Rahmen der
Fachschaftsvollversammlung schriftlich vorzulegen und zu begründen und müssen am selben Tag
vom Fachschaftsrat in geeigneter Form öffentlich bekannt gemacht werden. Eine Abstimmung darf
frühestens eine Woche später erfolgen.

(2) Ein solcher Änderungsantrag wird dem StuRa im Namen der Fachschaft vorgelegt, wenn
mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen den Antrag unterstützen.

(3) Frühere Versionen der Satzung, die ihre Gültigkeit verloren haben, sind in einem öffentlich
einsehbaren Archiv zu dokumentieren.

§ 11 Gültigkeit

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ungültig sein, so wird die Gültigkeit aller anderen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Eine rechtlich unwirksame Bestimmung ist, soweit möglich, durch die Mitglieder des Fachschaftsrats durch eine rechtlich wirksame Bestimmung zu ersetzen, die in ihrer Wirkung den Sinn der ursprünglichen Bestimmung weitest möglich entspricht.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 21. Februar 2018 in Kraft.